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Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeines

1. Grundlage des Mietvertrages sind ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters. Entgegenstehende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt.

2. Die Bereitstellung der Mietgeräte erfolgt ab Lager Hiltenfingen.

3. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses fort, so wird dadurch das Mietverhältnis auch dann nicht verlängert, wenn der Vermieter dieser Fortsetzung nicht binnen zwei Wochen seit Kenntniserlangung hiervon widerspricht.

4. Die gemieteten Geräte dürfen nur auf der/den angegebenen Baustelle(n) verwendet werden. Der Vermieter ist jeweils unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zweier Werktage, durch den Mieter davon zu unterrichten, auf welcher Baustelle sich das jeweilige Gerät befindet.

5. Bei Einsatz der Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen ist es Sache des Mieters, für erforderliche Zulassungen und Versicherungen etwa nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Dies gilt nicht bei Anmietung von Lkw und Anhänger.

6. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

§ 2 Mietpreise, vertragsgemäße Nutzungsdauer (Mehrstunden) und Rückgabe

1. Die Mietpreise beinhalten nur die Vergütung für die Gebrauchsüberlassung. Nebenkosten für Treibstoff, Betriebsmittel, gesetzlich nicht vorgeschriebene Versicherungen usw. sind vom Mieter zu tragen. Eventuelle Transportkosten sind gesondert zu vergüten.

2. Die Preise laut Preisliste verstehen sich jeweils netto, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Eine Mehrwertsteueränderung bedingt also eine entsprechende Preisänderung.

3. Für die Höhe der Mietpreise gilt die jeweilige gültige Preisliste. Ändern sich im Laufe des Mietverhältnisses die Nettopreise, ist der Mieter im Falle einer Preiserhöhung berechtigt, ab Mitteilung oder in Rechnungsstellung der neuen Preise, das Mietverhältnis zum ersten zulässigen Termin vorzeitig zu kündigen. Für diesen Fall richtet sich der Mietzins nach der bis dahin geltenden Preisliste.

4. Soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart ist, ist Grundlage des vereinbarten Mietzinses eine Nutzung im Rahmen eines Acht-Stunden-Arbeitstages und einer Fünf-Tage-Woche. Darüberhinausgehende Mehrstunden sind zusätzlich mit 1/8 des Tagesmietpreises für jede Mehrstunde durch den Mieter zu bezahlen. Vereinbarte halbe Miettage berechtigen zu einer Nutzung von bis zu 4 Stunden. Wird diese Zeit überschritten, ist der volle Tagesmietpreis zu bezahlen.

5. Die Mietzeit ist dann überschritten, wenn das gemietete Gerät nicht bis spätestens 8.00 Uhr des auf das Ende der vereinbarten Mietzeit folgenden Werktages an den Vermieter zurückgegeben ist.

§ 3 Rechnungen, Fälligkeit, Verzug

1. Der voraussichtliche Mietzins ist jeweils im Voraus zur Zahlung fällig und zwar bei einer Mietzeit von bis zu einer Woche in voller Höhe der Anmietung, sonst jeweils wöchentlich zum ersten Werktag einer jeden Woche.

2. Für die Rechtzeitigkeit einer jeden Zahlung ist stets der Zeitpunkt des Eingangs des Geldes beim Vermieter maßgebend.

3. Soweit die Fälligkeit der Mietzinszahlung nicht kalendermäßig bestimmt ist, kommt der Mieter durch eine Mahnung des Vermieters oder einer dieser gleichgestellten Rechtshandlung in Verzug.

4. Im Verzugsfalle ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter für jede weitere Mahnung Euro 2,56 in Rechnung zu stellen, sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu verlangen. Weitgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben dadurch unberührt.

§ 4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

1. Ist der Mieter Unternehmer, ist eine Aufrechnung, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Minderung gegenüber der Mietzinsforderung ausgeschlossen.

2. Ein anderer Mieter kann gegenüber der Mietzinsforderung mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, soweit es auf demselben Mietverhältnis beruht. Ein gesetzlicher Minderungsanspruch bleibt unberührt.

§ 5 Besondere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, das ihm überlassene Gerät vor Abhandenkommen und Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und nur sachgemäß und sorgfältig zu behandeln. Wartung, Pflege, Ölstandskontrolle, Verwendung von Qualitätsbrenn- und Schmierstoffen muss entsprechend der Betriebsanleitung und fachlicher Kenntnis erfolgen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, Mängel der Mietsache sofort dem Vermieter anzuzeigen.

3. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen, sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden zu entfernen.

4. Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem Mietgegenstand einräumen (z.B. Miete, Leihe oder sonstige Gebrauchsüberlassung), noch Rechte aus dem vorliegenden Vertrag abtreten.

5. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter auf Nachfrage hin jederzeit und sofort den genauen Standort eines gemieteten Gerätes mitzuteilen.

6. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftliche Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen.

7. Der Einsatz eines Gerätes darf nur entsprechend der Anweisung des Vermieters und im Übrigen nur nach Maßgabe der Betriebsanleitung erfolgen.

§ 6 Rückgabe der Mietsache

1. Die Mietsache ist durch den Mieter kostenfrei im Lager Hiltenfingen (Abholort) zurückzugeben.

2. Bei Rückgabe muss das Gerät ordnungsgemäß gereinigt und mit Betriebsstoffen vollständig gefüllt sein. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die erforderlichen Arbeiten gemäß seiner Preisliste, bzw. in Höhe des üblichen und angemessenen Aufwandes in Rechnung zu stellen.

3. Gibt der Mieter das Gerät erst nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück (§3 Ziff. 5), so schuldet der Mieter für die Dauer der verspäteten Rückgabe eine Nutzungsentschädigung entsprechend der jeweiligen gültigen Preisliste des Vermieters. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters werden dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 7 Haftung des Mieters, Schadensersatz, Versicherung

1. Der Mieter haftet für jede von ihm zu vertretende schuldhafte Verschlechterung der Mietsache, soweit diese nicht durch einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache verursacht ist.

2. Der Mieter hat für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, denen er die Mietsache überlässt, wie für eigenes Verschulden einzutreten.

3. Für den Zeitraum von der Übergabe bis zur Rückgabe der Mietsache haftet der Mieter weiter auch für jede durch Dritte verursachte Beschädigung der Mietsache und ihrer Teile, es sei denn, dass er nachweist, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.

4. Bei der vom Vermieter angebotenen Versicherung handelt es sich um eine Maschinensach-Versicherung für fahrbare Objekte auf der Grundlage der allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten. Die Versicherungsklauseln können beim Vermieter eingesehen werden. Je nach versichertem Wagnis und Gerät sind unterschiedlich hohe Selbstbehalte festgesetzt, die aus der Preisliste ersichtlich sind.

5. Bei Verlust oder Totalschaden der Mietsache ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter als Schadensersatz für das Gerät den vom Versicherer für das Gerät festgesetzten Haftungswert zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

§ 8 Haftung des Vermieters

1. Eine Haftung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen besteht nur für die Fälle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzungen oder soweit besondere Eigenschaften ausdrücklich vertraglich zugesichert sind. Dies gilt nicht für die Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen.

2. Die Haftung des Vermieters ist beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet.

§ 9 Reparaturen und Instandsetzung

Soweit der Mieter zu einer Reparatur des Gerätes berechtigt ist, dürfen nur Originalersatzteile verwendet werden.

§ 10 Kündigung des Mietvertrages

Bei Vereinbarung einer bestimmten Mietzeit ist eine vorherige ordentliche Kündigung nicht möglich. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 11 Gerichtsstand

1. Ist für den Mieter kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland begründet, wird als zuständiges Gericht das Amtsgericht Augsburg bzw. Schwabmünchen vereinbart. Gleiches gilt, falls der Mieter nach Abschluss des Mietvertrages seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder dieser Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt sind.

2. Soweit der Mieter Kaufmann ist, wird hiermit die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Augsburg bzw. Schwabmünchen vereinbart.

§ 12 Abschließende Bestimmungen

1. Alle Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit sind Vermieter und Mieter verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzten, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

 

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